Zur Umqualifizierung einer Gesellschafterhilfe in eine eigenkapitalersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, sich den mit den Darlehenszahlungen des Gesellschafters verbundenen und bei Eintritt der Krise stehen gelassenen Kredit, der zur Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich war, aus eigener Kraft zu beschaffen (BGH, Urteil v. 23. Januar 2018, Az. II ZR 246/15).

Ist eine Gesellschaft insolvenzreif oder kreditunwürdig, befindet sie sich in einer Krise.

Kreditunwürdigkeit liegt vor, wenn sie im Zeitpunkt der Leistung des Gesellschafters von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte erhalten können und ohne die Leistung des Gesellschafters hätte liquidiert werden müssen (BGH, Urteil v. 23. Januar 2018, Az. II ZR 246/15).