Elb­ver­tiefung: Kla­gen von Anwohn­ern aus Övel­gön­ne und Blanke­ne­se erfol­glos

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat die Kla­gen von Pri­vateigen­tümern aus Övel­gön­ne und Blanke­ne­se gegen den Plan­fest­stel­lungs­beschluss für die Fahrrin­nenan­pas­sung der Un­ter- und Außenel­be ab­ge­wie­sen [BVer­wG, Ur­teil v. 19. Dezem­ber 2017 — 7 A 6.17, 7 A7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17].

Nach Auf­fas­sung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts ist die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde zu Recht zu der Ein­schätzung ge­langt, dass das Aus­bau­vorhaben wed­er die Stand­sicher­heit des Elb­hangs ge­fähr­det noch vorhabenbe­d­ingt erhe­bliche Beein­träch­ti­gun­gen von Gesund­heit und Eigen­tum durch Bau- und Schiffs­ver­kehrs­lärm sowie Erschüt­terun­gen dro­hen.

Durch­greifende Be­den­ken gegen die Fachgutacht­en haben die Klä­ger nicht vor­ge­tra­gen. Die mög­li­chen Auswirkun­gen der im Novem­ber 2016 plan­fest­gestell­ten West­er­weiterung des Con­tain­ert­er­mi­nals Euro­gate muss­te die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde vor­liegend nicht ein­beziehen. Ihre Annah­me, dass die Fahrrin­nenan­pas­sung allen­falls ger­ingfügige Auswirkun­gen auf den Hochwasser­schutz in Övel­gön­ne hat, ist nach Auf­fas­sung des Ge­richts eben­falls nicht zu bean­standen. Die Wahl des Stan­dortes für das neue Ober­feuer (Leucht­turm) der Richt­feuer­lin­ie Blanke­ne­se be­ru­he auf ein­er fehler­freien Abwä­gungsentschei­dung — so das Ge­richt.

Damit sind beim Bun­desver­wal­tungs­gericht ak­tu­ell keine Kla­gen mehr gegen die Fahrrin­nenan­pas­sung an­hän­gig.