Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen [BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 2017 — 7 A 6.17, 7 A7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17].
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen.
Durchgreifende Bedenken gegen die Fachgutachten haben die Kläger nicht vorgetragen. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz in Övelgönne hat, ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruhe auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung — so das Gericht.
Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig.