Rückführung einer stillen Beteiligung

Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar [BGH, Beschluss v. 23. November 2017 - IX ZR 218/16].