Keine Ver­längerung der sechsmonati­gen Ver­jährungs­frist im For­mu­la­rmi­etver­trag

Die in einem vom Ver­mi­eter ver­wen­de­ten For­mu­la­rmi­etver­trag enthal­tene Bes­tim­mung: “Er­satz­an­sprü­che des Ver­mi­eters wegen Verän­derun­gen oder Ver­schlechterun­gen der Miet­sache und An­sprü­che des Mie­ters auf Er­satz von Aufwen­dun­gen oder Ges­tat­tung der Weg­nah­me ein­er Ein­rich­tung ver­jähren in zwölf Mo­na­ten nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es.” ist mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvere­in­bar und be­nach­tei­ligt den Mie­ter un­an­ge­mes­sen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam [BGH, Ur­teil v. 8. Novem­ber 2017 — VIII ZR 13/17].

Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB ver­jährt ein Er­satz­an­spruch des Ver­mi­eters wegen Verän­derung oder Ver­schlechterung der Miet­sache in sechs Mo­na­ten, begin­nend ab dem Zeit­punkt, in dem der Ver­mi­eter die Sache zurück­er­hält.