Keine - auch nicht vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers an eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt

Arbeitnehmer sind an Weisungen des Arbeitgebers, die unbillig sind, nicht - auch nicht vorläufig - gebunden. Das Bundesarbeitsgericht entschied zudem, dass Sanktionen von Seiten des Arbeitgebers an die Nichtbefolgung einer unbilligen Weisung nicht geknüpft werden können [BAG, Urteil v. 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16].

Der Arbeitgeber wies dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu. Im Arbeitsvertrag fehlte es an einer vertraglichen Festlegung des Orts der Arbeitsleistung. § 106 GewO, der dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts im Rahmen billigen Ermessens erlaubt, kam zum Tragen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die konkrete Weisung unbillig war, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dieser Weisung nicht - auch nicht vorläufig - Folge leisten musste. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die erteilten Abmahnungen, die er ausschließlich wegen der Nichtaufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers am neuen Arbeitsort ausgesprochen hatte, aus der Personalakte zu entfernen.