Gesamtfläche der Stellplätze auf einem Grundstück

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. März 2018 ist Nr. 14.7 der Anlage zu § 60 Abs. 1 NBauO dahin zu verstehen, dass nicht notwendige Stellplätze nur dann genehmigungsfrei sind, wenn die Gesamtfläche der - notwendigen und nicht notwendigen - Stellplätze auf dem Grundstück 50 m² nicht überschreitet.