Bei der Ermittlung der Schwellenwerte von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 MitbestG kommt es nur auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist für die Berechnung der im MitbestG in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 geregelten Schwellenwerte allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich.

Die Einbeziehung von ausländischen Arbeitnehmern sei weder aus europarechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten [LG Hamburg, Beschluss v. 6. Februar 2018, 403 HKO 130/17].