Die Eigentümerinnen und Erbbauberechtigten von Grundstücken in Berlin-Spandau wendeten sich gegen ein Bauvorhaben, das den Umbau einer in einem reinen Arbeitsgebiet befindlichen ehemaligen Textilfabrik in ein Groß-Hostel beinhaltet.

In unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück wird auf dem Grundstück zweier Antragstellerinnen ein Asphaltmischwerk sowie eine Binnenschiffswerft betrieben. Ca. 400 m entfernt befindet sich in einem Industriegebiet gelegen eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage.

In einem Eilverfahren machten die Antragstellerinnen geltend, ein derart störempfindliches Vorhaben in einem reinen Arbeitsgebiet verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Betriebseinschränkungen seien zu befürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbarem Lärm- und Geruchsbelästigungen aussetzten. Das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Eilanträge zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Biogasanlage in einem anderen Baugebiet liege. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerinnen, die ein Asphaltmischwerk und eine Binnenschiffswerft betreiben, sei nicht verletzt, wiel dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien.

Die bestehenden Immissionsbelastungen müsse das Hostel bis zu einem gewissen Grad hinnehmen. Das Hostel gefährde daher nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet.

Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchsbelästigungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten ebenfalls nicht zu erwarten.

VG Berlin, Beschlüsse v. 18. Februar 2020, Az. VG 19 L 523.19, VG 19 L 546.19