Zum Einsichtsrecht des Mieters

Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Beschluss vom 24. Juli 2018, Az. 34 Wx 68/18, mit dem Recht des Mieters, in das Grundbuch des Vermieters Einsicht nehmen zu dürfen, befasst.

Dem Grundsatz nach bestehe ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Grundbucheinsicht.

So soll Mietinteressenten, die den Eintritt in die Mietverhandlungen darlegen können, ein Einsichtsrecht in das gesamte Grundbuch, insbesondere auch die dritte Abteilung, zustehen. Der Mietinteressent müsse feststellen können, ob der Vermieter mit dem Eigentümer identisch ist. Außerdem müsse er die Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei der Zwangsversteigerung abschätzen können.

Nach Abschluss des Mietvertrages soll die Einsichtnahme nur noch beschränkt in das Bestandsverzeichnis und die erste Abteilung bestehen, damit der wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter seiner Darlegungslast im Räumungsprozess, dem Vermieter stehe noch freier oder frei werdender Wohnraum zur Verfügung, genügen könne.