Auch einer vierköpfigen Familie muss keine Räumungsfrist gewährt werden, wenn diese ohne das Wissen der Vermieterin und ohne einen Mietvertrag zu haben, das Türschloss ausgewechselt und die Wohnung unrechtmäßig besetzt hat.

AG München, Urteil v. 25. April 2018, Az. 433 C 777/18

Das Amtsgericht München entschied, dass eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO nicht zu gewähren war. Das Interesse der Klägerin am Erlangen ihrer Wohnung überwiege das Interesse der Beklagten am Erhalt der Räumlichkeiten ganz erheblich. Das Erlangungsinteresse der Klägerin an ihrer 26,33 qm großen 1-Zimmer-Wohnung sei außerordentlich hoch. Die Klägerin habe keinen Mietvertrag mit den Beklagten geschlossen und habe ein erhebliches Interesse daran, die mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern wohl als überbelegt oder jedenfalls stärker belegt als für eine Wohnung solcher Größe üblich zu bezeichnende Wohnung zurückzuerhalten. Weiterhin verursachten die Beklagten nächtlichen Lärm und hätten einen Wasserschaden verursacht, was ebenfalls gegen die Gewährung einer Räumungsfrist spreche.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 58/2018 v. 20. Juli 2018