Für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, wird keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.

FG Köln, Urteil v. 8. November 2017, Az. 5 K 2938/16 (rechtskräftig)

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sind die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dies gelte jedenfalls solange kein Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkehrsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 20. Juli 2018