Kein Pflichtteilsanspruch bei Hofübereignung zu Lebzeiten

Nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau des Erblassers nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweist für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juli 2018, Az. 10 W 97/17.