Wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird, kommt ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht in Betracht.

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlass von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind.

Der Kläger begehrte einen Grundsteuererlass für einen 1942 erbauten Luftschutzbunker, der 1953 mit einem Trinkwasser-Hochbehälter aufgestockt worden war. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wird im Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz geführt. Der Kläger betreibt in dem Bunker eine Veranstaltungsstätte.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GrStG lagen nicht vor. Das Gericht wies die Klage ab.

Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil v. 13. Juli 2020, Az. 3 K 209/20.NW