Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück "nur" dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt.

Die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück bleibt unverändert.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10. Juli 2020, Az. V ZR 156/19