Inländische Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren.

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 43/2020 vom 9. Juli 2020, Urteil vom 9. Juli 2020, Az. 3 C 20.18