Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist die Klausel in einem Pachtvertrag, nach welcher der Verpächter für die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb des Gewerbes im Pachtobjekt keine Haftung übernimmt, als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie auch die Befugnis des Pächters zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages in unzulässiger Weise ausschließt.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 4. April 2019, Az. 3 W 95/18