Gesellschaftsanteile an einer Limited Liability Partnership mit Zweigniederlassung in Deutschland sind pfändbar.

BGH, Beschluss v. 3. April 2019, Az. VII ZB 24/17

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Anteil eines Schuldners als Partner an dem Vermögen einer nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnership Act 2000 gegründeten LLP mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Deutschland, über welche die LLP ihre Geschäftstätigkeit ausübt, sowie die Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, als auch das Auseinandersetzungsguthaben und die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner, gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden können.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die ausländische Rechtsform der LLP, als Drittschuldnerin, diesbezüglich unbeachtlich sei. Da die Beteiligten ihren Wohnsitz bzw. die Zweigniederlassung in Deutschland hätten, bestehe ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug. Daher sei die Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nach nationalem Recht zu beurteilen. Nach § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert möglich. Damit ist die Pfändung von Anteilen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts im nationalen Recht geregelt. Weil die LLP im Innenverhältnis einer Personengesellschaft vergleichbare Merkmale aufweise, bejaht der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.