Der Vermieter hatte sich verpflichtet, in den Hotelzimmern Laminatboden zu verlegen. Der Mieter entfernte zur Vorbereitung der Arbeiten den alten Teppichboden in den Zimmern. Da der Mieter außer einer einmaligen Anzahlung an den Vermieter jedoch keine Zahlungen auf die Miete leistete, kam der Vermieter seiner vertraglichen Verpflichtung zur Verlegung eines Laminatobdens nicht nach. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag außerordentlich fristlos. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe des Hotel-Restaurants.

 

LG Koblenz, Urteil v. 2. April 2019, Az. 9 O 185/18

 

In seinen Urteilsgründen führt das Landgericht Koblenz aus, dass es grundsätzlich zwar so ist, dass ein Mieter bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache zur Minderung der Miete berechtigt sei, sofern er dies dem Vermieter gegenüber rügt und ihm die Möglichkeit zur Abhilfe schafft.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei jedoch zu beachten. Nicht jeder Mangel rechtfertige zu einer Minderung der Miete um 100%.

Nur bei vollständiger Unbenutzbarkeit der Mietsache entfalle die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete in vollem Umfang. Ansonsten sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Quote zu bilden.

Das Fehlen eines Laminatbodens sei im Vergleich zu dem alten Teppichboden der Hotelzimmer zwar als Mangel anzusehen. Dieser hätte für sich aber keinesfalls den Mieter berechtigt, die Miete ganz einzubehalten. Die Hotelzimmer wären wenn auch möglicherweise zu einem geringeren Preis auch im Originalzustand vermietbar gewesen. Dass die Hotelzimmer gar nicht nutzbar waren habe der Mieter sich selbst zuzuschreiben, indem er - möglicherweise gut gemeint - den alten Teppichboden in Eigenregie vorab entfernt und damit die Hotelzimmer unbrauchbar gemacht habe.