Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag eines britischen Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit über den 1. April 2019 hinaus u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Wirkungen des Brexit dies ausschließen.

Der Professor hatte beantragt, seinen Eintritt in den Ruhestand, der planmäßig mit dem Ende des Wintersemesters 2018/2019 zu erfolgen hätte, um ein Jahr hinauszuschieben.

Dies wäre möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dienstliche Gründe stünden dem entgegen. Das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet werde nach dem Wintersemester 2018/2019 eingestellt. Mittel für die Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden.

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Professor Klage und stellte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Argumentation der Universität sei nachvollziehbar und sachgerecht.

Zudem erfülle der Professor nicht mehr die Voraussetzungen, Beamter sein zu dürfen. Nach dem erklärten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gehöre der Professor als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der allein diesen Status innehaben könne.

Gegenwärtig habe die EU zwar Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vom Ablauf des 29.03.2019 auf den Ablauf des 12.04.2019 angeboten und das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des Angebots der Europäischen Union ist jedoch noch nicht verbindlich erfolgt, so dass das Gericht vom Ablauf des 29.03.2019 als Austrittsdatum auszugehen habe. Mit diesem Datum falle der Beamtenstatus des Antragstellers automatisch weg.

Gegen den Beschluss kann der Professor Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.

 

VG Göttingen, Beschluss v. 28.03.2019, Az. 3 B 92/19