Der Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) liegt darin begründet, allen Beschäftigten eines Unternehmens über einen vorgegebenen Weg die Möglichkeit einzuräumen, unter Wahrung voller Vertraulichkeit Verstöße gegen Straf- und zahlreiche weitere Vorschriften zu melden.

Das HinSchG regelt insbesondere:

  • die Verpflichtung der Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle (u.a.: fachkundige Personen, unabhängig, keine Interessenkollision mit sonstiger Tätigkeit im Unternehmen),
  • Einzelheiten zum einzurichtenden Meldekanal (u.a. technisch und organisatorisch so ausgestaltet, dass die Vertraulichkeit des oder der Hinweisgeber:in gewahrt wird), 
  • den Umgang mit Meldungen (u.a.: Kontakt mit dem oder der Hinweisgeber:in, interne Untersuchungen, Abgabe an zuständige Behörde),
  • den Schutz der Hinweisgeber:innen (u.a.: Verbot jeglicher Repressalien; Vermutung, dass eine Repressalie vorliegt, wenn ein:e Hinweisgeber:in nach einer Meldung eine Benachteiligung erleidet; Schadensersatz bei Repressalien; erhebliche Bußgelder bei Verstößen).

Die Verpflichtungen des HinSchG gelten:

  • ab 02.07.2023 für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten
  • ab 17.12.2023 für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten
  • nicht unmittelbar für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Dennoch kann die Einrichtung interner Meldestellen auch für sie sinnvoll sein, denn Bund, Länder und Behörden werden verschiedene externe Meldestellen einrichten, die Beschäftigten in jedem Fall für Meldungen zur Verfügung stehen. Kleine Unternehmen können also ein eigenes Interesse daran haben, sich lieber mit Meldungen über eine interne Meldestelle auseinander zu setzen, bevor diese über externe Meldestellen oder sogar die Presse verbreitet werden.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf sehen, unterstützen wir Sie gerne im Zusammenhang mit den diversen Verpflichtungen nach dem HinSchG.