Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) erfährt als Grundtypus aller Personengesellschaften durch das MoPeG eine erhebliche Reform. Hervorzuheben ist das neue Gesellschaftsregister (ab 01.01.2024), in das die eGbR eingetragen werden kann.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat diverse Vorteile und ist zum Teil zwingend erforderlich:

  • Ein Grundstückserwerb durch die GbR oder sonstige Änderungen im Grundbuch sind nur noch für die eGbR möglich, § 47 II GBO (Ausnahme: Erbfall).
  • Die Vertretungsbefugnis der eGbR ist klar ersichtlich.
  • Der Namensschutz ist besser.
  • Die 5-jährige Nachhaftung eines oder einer ausgeschiedenen Gesellschafter:in beginnt mit Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister – ansonsten nur mit Kenntnis des oder der Gläubiger:in vom Ausscheiden (§ 728 b BGB).
  • Die GbR kann nur noch in der Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 40 I S. 3 GmbHG).

Weitere Neuerungen im Recht der GbR sind beispielsweise:

  • Die Gesellschafterklage ist geregelt (§ 715 b BGB).
  • Die Übertragung der Mitgliedschaft / von Anteilen an der GbR ist normiert (§ 711 BGB).
  • Das Informationsrecht der Gesellschafter:innen ist erweitert (§ 717 I BGB).
  • Erben können die Kommanditistenstellung beantragen (§ 724 BGB).

Auch das HGB hält für die Personenhandelsgesellschaften einige Neuerungen parat, u.a.:

  • Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (z.B. der GmbH & Co. KG) für freie Berufe (§ 107 HGB).
  • Die Beschlussfassung ist nunmehr kodifiziert (§ 109 I HGB).
  • Die Nichtigkeits-/Anfechtungsklage ist nunmehr geregelt (§§ 110 ff. HGB).
  • Bei der Einheits-GmbH & Co.KG werden die Gesellschafterrechte in der GmbH nun per Gesetz durch die Kommanditist:innen ausgeübt (§ 170 II HGB).
  • Erweiterung der Informationsrechte der Kommanditist:innen (§ 166 HGB).

Wenn Sie aufgrund der Neuerungen durch das MoPeG Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen sehen oder nähere Details zum MoPeG wissen möchten, unterstützen wir Sie gerne.