Mit Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, bestätigte der Bundesgerichtshof abermals, dass es sich beim Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH um einen Rechtskauf im Sinne von § 453 Abs. 1, 1. Alt. BGB handelt und demzufolge die kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB Anwendung finden, wenn es sich bei dem Anteilskauf dem Grunde nach um den Kauf des Unternehmens selbst und damit um einen Sachkauf handelt. Voraussetzung hierfür ist der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Geschäftsanteile an der GmbH.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob ein solcher Sachkauf auch dann zu bejahen ist, wenn ein Käufer, der bereits 50 Prozent der Geschäftsanteile an einer GmbH hält, weitere 50 Prozent hinzuerwirbt. Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt und damit begründet, dass Vertragsgegenstand des Kaufvertrags nun einmal nur die 50-prozentige Beteiligung an dem Unternehmen sei und insoweit keinen Unternehmenskauf, sondern lediglich einen Anteilskauf, darstelle. Das kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht könne nämlich nur dann angewendet werden, wenn sich sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Anteilskauf als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstelle. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn der Käufer nur 50 Prozent der Geschäftsanteile an einer GmbH erwirbt. Demzufolge spiele es auch keine Rolle, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits Geschäftsanteile an der GmbH hält und aufgrund dessen im Ergebnis über das Unternehmen frei verfügen könne. Letztendlich sei ausschließlich auf den im Kaufvertrag genannten Gegenstand, also die (lediglich) 50-prozentige Unternehmensbeteiligung, abzustellen. Die tatsächlich erlangte und vom Käufer beabsichtigte Unternehmensherrschaft sei hingegen unbeachtlich.

Bei einem solchen Geschäftsanteilskauf haftet der Verkäufer für den Bestand des Rechts, nicht für die Bonität des Gegenstands, auf welchen sich das Recht bezieht. Die Käuferseite sollte daher bei der Vertragsgestaltung auf die Übernahme von Garantien durch den Verkäufer hinwirken.

Schließlich weist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil auf einen wichtigen Aspekt hin, welcher bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen – insbesondere von der Verkäuferseite – beachtet werden sollte. Trotz vereinbarter Garantien und vertraglich abbedungener gesetzlicher Gewährleistungsansprüche bleibe nämlich § 313 BGB grundsätzlich anwendbar. Demzufolge könnte der Käufer insbesondere Vertragsanpassung verlangen, sofern die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB vorliegen.