Wenn Gegenstand eines Kaufvertrages der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt, sind die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden obwohl es sich beim Kauf von Gesellschaftsanteilen an sich um einen Rechtskauf gem. § 453 BGB handelt.

Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50% der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50% der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

BGH, Urteil v. 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17