Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen einem Erwerb nicht gleichsteht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 26.03.2020, Az. 8 K 1192/18