Der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hat es abgelehnt, die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl S. 178, BayMBl Nr. 130) durch einestweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Laut Pressemitteilung zur Entscheidung vom 26. März 2020 könne im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Die Entscheidung sei deshalb anhand einer Folgenabwägung zu treffen.

Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwiegen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung.

Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. März 2020, Az. Vf. 6-VII-20