Nach Auffassung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sind gerichtliche Räumungsfristen derzeit in Berlin gemäß § 721 ZPO grundsätzlich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern.

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin aus, dass die erlassenen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht haben, so dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.

Eine davon abweichende Bemessung oder die Versagung der Räumungsfrist käme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründet oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten.

LG Berlin (Zivilkammer 67), Beschluss v. 26. März 2020, Az. 67 S 16/20