Keine Änderung einer dynamischen Bezugnahmeklausel durch Betriebsvereinbarung

Einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zufolge kann eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden [Pressemitteilung des BAG Nr. 18/2018 v. 12. April 2018].

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte.