Die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von drei bis vier Kilometern zu der als Einzelkulturdenkmal geschützten Burg Münzenberg (Münzenburg) hätte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen eine erhebliche Beeinträchtigung der Münzenburg zur Folge und würde somit gegen das Hessische Denkmalschutzgesetz verstoßen. Die über 200 Meter hohen Windenergieanlagen seien von verschiedenen Sichtpunkten der Münzenburg zu sehen und würden die Bedeutung dieser Burg als Denkmal erheblich beeinträchtigen. Nicht (mehr) entscheidend war, ob einer Genehmigung darüber hinaus auch artenschutzrechtliche Bestimmungen wegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für das lokale Vorkommen des Rotmilans und regionalplanerische Festsetzungen des Teilregionalplanes "Erneuerbare Energien 2019/Südhessen" entgegenstehen.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. September 2020

VG Gießen, Urteil v. 15. September 2020, Az. 1 K 4076/17.GI