Die Stadt München muss dem Haus- und Grundbesitzerverein München bestimmte Daten zugänglich machen, die der Erstellung des Mietspiegels 2017 zugrunde liegen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 13. Mai 2019, Az. 4 B 18.1515.

Die Auskunftspflicht betrifft die anonymisierten Angaben über mehr als 30.000 Wohnungen, die bei den Mieterbefragungen als nicht mietspiegelrelevant eingstuft und daher bei der Ermittlung der durchschnittlichen Miethöhe nicht berücksichtigt wurden. Zudem muss die Stadt München zu den insgesamt rund 3.000 Wohnungen, deren Daten am Ende für den Mietspiegel ausgewertet wurden, jeweils die errechnete Nettokaltmiete pro Quadratmeter und den zugehörigen Stadtbezirk bekannt geben.