Bevor Kapitalmaßnahmen unter Beteiligung einer sog. Altgesellschaft vorgenommen werden, deren im Handelsregister eingetragenes Stammkapital noch immer in DM-Beträge geführt wird, ist das Stammkapital der GmbH auf volle Euro-Beträge umzustellen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt den in der Literatur entwickelten Grundsätzen für die beabsichtigte Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet und stellt fest, dass dabei eine Euro-Umstellung stattfinden müsse. Für den Fall, dass darüber hinaus eine Kapitalerhöhung zur Glättung der Euro-Beträge beschlossen wird, seien diese Maßnahmen jedenfalls dann in getrennten Schritten durchzuführen, wenn wie in dem zugrunde liegenden Fall an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind. Zuerst sei die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden GmbH zum Zweck der Euro-Umstellung durch Nennwertaufstockung auf einen glatten Eurobetrag durchzuführen. Erst danach habe die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung, die betragsmäßig auf der bereits geglätteten Kapitalziffer aufsetze, zu erfolgen. Es sei zwar möglich, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen. Dies befreie jedoch nicht davon, getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen und ändere nichts an dem Erfordernis einer gesonderten Eintragung im Handelsregister.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2019, Az. 3 Wx 219/18