Die auch für das Normenkontrolleilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Normenkontrollantragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden droht.

Wird ein Bebauungsplan, der dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt, angegriffen, so besteht diese Möglichkeit schon dann, wenn abwägungserhebliche Belange des Antragstellers bestehen, da deren fehlerhafte Behandlung in der Abwägung regelmäßig nicht von vornherhein auszuschließen ist.

Das Interesse, ein Gewerbe frei von der Konkurrenz anderer ausüben zu können, stellt in aller Regel kein abwägungserheblichen Belang dar, da ihm der städtebauliche Bezug fehlt. Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Beispielsweise wenn die planende Gemeinde selbst Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad gegenüber dem Handeltreibenden abgegeben und damit bei diesem ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen. Einen derartigen Ausnahmetatbestand hatten die Antragsteller indes nicht vorgetragen.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

OVG Lüneburg, Beschluss v. 11. September 2019, Az. 1 MN 94/19