Die Formulierung in einem Berliner Testament, dass Erben des letztversterbenden Ehegatten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" sein sollen, umfasst nicht nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute, sondern auch ihre Enkel und Urenkel.

OLG Oldenburg, Urteil v. 11. September 2019, Az. 3 U 24/18