Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Produktionsfirma der Fernsehserie "Lindenstraße" die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Blick auf die geplante Einstellung der Serie zu Anfang 2020 aus betrieblichen Gründen kündigen durfte.

Ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziere, sei unerheblich. Zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der "Lindenstraße" bezogen, zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Arbeitsgericht Köln, Urteile v. 14. August 2019, Az. 2 Ca 2698/19 und v. 18. September 2019, Az. 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19, 2 Ca 2699/19