Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2020, Az. 64 S 95/19, kann die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Legal-Tech-Plattform darüber hinausgehend gelautet hat, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen.
Die Revision hat das LG Berlin mit der Begründung zugelassen, dass es mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abweiche.