Aufwendungen für das Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggf. notwendige Nachsortieren unterfallen dem Betriebskostenbegriff des § 556 Abs. 1 BGB und sind umlagefähig.

AG Frankenthal, Urteil v. 15. Februar 2019, Az. 3 a C 288/19

Der Bundesgerichtshof hat bereits die Umlagefähigkeit der Kosten für den Abtransport illegal auf Gemeinschaftsflächen abgestellten Sperrmülls sowie der Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen von Außenflächen durch Dritte bejaht.

Das Amtsgericht Frankenthal entschied, soweit der Vermieter auf ein rechtswidriges Verhalten der Mieter durch Überprüfung der hoheitlich angeordneten Wertstofftrennung sowie über das ggf. anschließende Nachsortieren reagiere, gebiete die Zuordnung nach Risikosphären auch die Umlagefähigkeit auf die Mieter des Wohnanwesens insgesamt.