Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt, nicht allein deshalb formell unwirksam ist, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.

BGH, Urteil v. 18. Dezember 2019, Az. VIII ZR 236/18