Generalanwalt Szpunar vertritt den Standpunkt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Niederlassungsfreiheit beschränkten und damit unionsrechtswidrig sind.

Die streitigen Bestimmungen der HOAI, die für Planungsleistungen (nicht hingegen für Beratungsleistungen, diese sind nicht verbindlich geregelt) Mindest- und Höchstpreise vorsehen, greifen nach Auffassung des Generalanwaltes in die Privatautonomie ein, beeinträchtigen die Möglichkeit der Unternehmen, über den Preis zu konkurrieren und beschränken die Niederlassungsfreiheit.

In seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2019 schlug er dem EuGH vor, der Klage der Kommission stattzugeben und zu erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.