Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen.Zugleich bestätigte es damit die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16. Januar 2019, Az. 1 K 1161/17, 1 K 1174/17

Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen.

Die umstrittene Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, hat das FG Berlin-Brandenburg bejaht.

 

Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.