Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts einstimmig am 25. Juni 2021 beschlossen. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Einzelne Neuerung im Überblick:


Das neue Gesetz regelt, dass ein neues Gesellschaftsregister eingerichtet werden wird, in das sich BGB-Gesellschaften grundsätzlich freiwillig eintragen können. Wer sich  einmal für eine Eintragung entschieden hat, kann von dieser nicht mehr zurücktreten.


Die Eintragung muss allerdings dann verpflichtend vorgenommen werden, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücke erwerben will oder wenn sie als Aktionärin an einer Aktiengesellschaft oder als Gesellschafterin einer GmbH am Rechtsverkehr teilnehmen will. 

Auch interessant: Im Beschlussmängelrecht der Personenenhandelsgesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG) wird vom Feststellungsmodell auf das Anfechtungsmodell umgestellt.


Was sich für die Anwaltschaft ändert


Interessant für die Anwaltschaft dürfte sein, dass das Gesetz die Einführung einer vollhaftungsbeschränkten Personengesellschaft für Anwält:innen vorsieht. Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen können bereits heute unter gewissen Voraussetzungen die Kommanditgesellschaft als Gesellschaftsform wählen. Nun sieht das neue Gesetz in § 59 b Abs. 2 BRAO-E vor, dass Anwält:innen alle Gesellschaftsformen für Berufsausübungsgesellschaften nutzen dürfen, die das europäische und das deutsche Recht sowie das Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Staats des EWR vorsehen.


Für die Anwaltschaft außerdem interessant: Die Nachhaftung wird begrenzt. So wurde ein neuer Satz 2 in den § 728 Abs. 1 BGB und § 137 Abs. 1 HGB eingefügt. Dieser besagt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die ausgeschiedene Gesellschafterin nur dann haftet, wenn die zum Schadensersatz führende Verletzung von Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bzw der Gesellschafterin eingetreten ist. 


Zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes geht es hier