Das Oberlandesgericht Celle hat vor Kurzem entschieden, dass ein:e Notar:in, ungeachtet der Entscheidung des BGH vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18), keine Pflichtverletzung begeht, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter:innen der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.

Aus Gründen der Vorsicht kann der Notar bzw. die Notarin die Einhaltung der notariellen Form empfehlen, da mangels ausdrücklicher Stellungnahme des BGH zu dieser Frage in der Praxis weiterhin Rechtsunsicherheit herrscht, so der Senat des Oberlandesgerichts.

Zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2021 unter dem Az. 3 U 72/21 geht es hier.