Seit dem 7. August 2019 gilt eine neue Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Wird in diesen Städten und Gemeinden ein Mietvertrag über Wohnraum neu abgeschlossen, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.

Neben der Mietpreisbremse gilt in den 162 bayerischen Städten und Gemeinden seit dem 7. August 2019 auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieter dürfen die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung die Kündigungssperrfrist. Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juli 2019