Ansprüche gegen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft an diese geleistet worden sind, sind bei dem Gericht am Sitz der Gesellschaft geltend zu machen.

Lange Zeit ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf Erstattungsansprüche aus § 130 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB sowie § 64 Satz 1 GmbHG in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Verfahren über die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§§ 36 f. ZPO) entschieden, dass die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG, die auf Erstattung von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 130 a, 177 a HGB in Anspruch genommen werden sollten, bei dem Gericht am Sitz der Gesellschaft zu verklagen sind.

Der jeweilige Gerichtsstand der beiden Geschäftsführer ist demzufolge für die Frage der örtlichen Zuständigkeit unerheblich. Sowohl Ansprüche aus § 130 a Abs. 2 Satz 1 HGB als auch solche aus § 64 Satz 1 GmbHG beruhten nämlich auf dem organschaftlichen Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern. Auch eine solche organschaftliche Sonderbeziehung stelle ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO dar, so dass hier auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes abzustellen sei. Zu erfüllen seien Zahlungsverpflichtungen der Geschäftsführer, die auf der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft beruhen, grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2019, Az. X ARZ 317/19