Die Gebäudeversicherung des Eigentümers eines Wohnhauses hatte auf Ersatz des Schadens geklagt, der durch eine kontrollierte Sprengung eines Blindgängers auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, durch den Kampfmittelräumdienst entstanden war. Beklagte war die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war. Die Beklagte, die als Entwicklungsgesellschaft das ehemalige Kasernengelände zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Sie habe weder zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Sie sei vielmehr verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampfmittelräumdienstes hinzunehmen.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab.

Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei - entweder, weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre, zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen.

Beides sei hier nicht der Fall. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Diese hätte die Sprengung auch nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden. Bei einer unkontrollierten Explosion hätten noch weitaus größere Schäden gedroht.

Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 47/2019 v. 20. August 2019

Urteil des LG Osnabrück v. 2. August 2019, Az. 6 O 337/19