Die gesetzliche Jahresfrist nach § 325 HGB für die Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31. Dezember 2019. Die mit einer Androhungsverfügung gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung ab Zustellung der Verfügung ist nicht verlängerbar.

Das Bundesamt für Justiz gewährt angesichts der Corona-Krise Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, von Amts wegen ohne gesonderten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis.

Der Erlass von Anordnungs- und Ordnungsgeldverfügungen ist derzeit ausgesetzt.

Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. Mai 2020, also bis spätestens zum 12. Juni 2020, nachgeholt wird.

Erfolgt die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gleiches gilt für Unternehmen, die zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist.

Laut Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 8. April 2020 wird gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2019 regulär am 30. April 2020 endet (§ 325 Abs. 4 HGB), vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.