Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Genesung – Keine Pflicht zur Teilnahme während Arbeitsunfähigkeit

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen [Urteil v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15]

Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist es dem Arbeitgeber auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gestattet, mit diesem Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten zur weiteren Beschäftigung zu erörtern. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.