OLG München: Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs wegen Eigenkündigung

Das OLG München hat mit Urteil vom 02.02.2017 (Az. 23 U 2749/16) entschieden, dass § 89 b Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt HGB nicht dazu dient, dem Handelsvertreter zu ermöglichen, sein eigenes unternehmerisches Risiko einseitig auf den Unternehmer zu verlagern. Dieser gibt nicht schon dann begründeten Anlass für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, wenn er es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Tankstellenpacht anzubieten, um den Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen.