Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.
Das Partnerschaftsregister soll in erster Linie der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen. Mandanten, Patienten aber auch andere Geschäftspartner sollen sich über die grundlegenden Rechtsverhältnisse einer Partnerschaft informieren können. Dabei dienen die Angaben zu den einzelnen Partnern deren Identifizierung. Für die Erfüllung dieser Publizitätsfunktion ist die Eintragung des Doktortitels weder erforderlich noch geboten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich die Eintragungsfähigkeit des Doktortitels jedoch aufgrund gewohnheitsrechtlicher Übung [BGH, Beschl. v. 4. April 2017 — II ZB 10/16].