Dok­tor­titel sind auf­grund Gewohn­heit­srechts in das Part­ner­schaft­sreg­is­ter eintragungs­fähig.

Das Part­ner­schaft­sreg­is­ter soll in ers­ter Lin­ie der Sicher­heit des Rechts­ver­kehrs die­nen. Man­dan­ten, Patien­ten aber auch an­de­re Geschäftspart­ner sol­len sich über die grundle­gen­den Rechtsver­hält­nis­se ein­er Part­ner­schaft in­for­mie­ren kön­nen. Dabei die­nen die An­ga­ben zu den einzel­nen Part­nern deren Iden­ti­fizierung. Für die Erfül­lung die­ser Publizitäts­funk­tion ist die Ein­tra­gung des Dok­tor­ti­tels wed­er erforder­lich noch ge­bo­ten.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­gericht­shofs er­gibt sich die Ein­tra­gungs­fähigkeit des Dok­tor­ti­tels je­doch auf­grund gewohn­heit­srechtlicher Übung [BGH, Be­schl. v. 4. April 2017 — II ZB 10/16].