Sondernutzungsrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden, sonst gelten sie nicht gegenüber nachfolgenden Wohnungseigentümern

Sind Sondernutzungsrechte wirksam vereinbart worden, mangels Eintragung im Grundbuch jedoch nicht "verdinglicht", so müssen nachfolgende Wohnungseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte diese nicht gegen sich gelten lassen [OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9. Juni 2017 - 3 Wx 46/17].

Sondernutzungsrechte werden durch abweichende Vereinbarung aller Wohnungs- oder Teileigentümer begründet. Sie verschaffen dem begünstigten Eigentümer ein Alleingebrauchsrecht an bestimmten Flächen oder Räumen des Gemeinschaftseigentums.