Wer jahrelang mit einem Mitgesellschafter eine abweichende Praxis lebt, aber nie schriftlich festhält, was tatsächlich gilt, steht im Streitfall vor einem Dilemma: Der Gesellschaftsvertrag verlangt Schriftform – auch für die Aufhebung des Formerfordernisses selbst. Diese sogenannte qualifizierte Schriftformklausel macht mündliche Änderungsabreden nach § 125 Satz 2 BGB unwirksam. Der BGH hat nun mit Urteil vom 16. Juni 2026 (II ZR 85/25) klargestellt, dass dieser Grundsatz zwar gilt – aber nicht ohne Korrektiv bleibt.

Der Fall

Eine Zwei-Personen-Steuerberater-GbR hatte seit 1995 im Gesellschaftsvertrag vereinbart: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und Befreiungen wurden nicht getroffen und sind daher unwirksam." Über 25 Jahre hinweg trafen die Gesellschafter dennoch mündliche Absprachen zur Gewinnverteilung. Als es zur Auseinandersetzung kam, berief sich eine Seite auf die Formunwirksamkeit – mit dem Ergebnis, dass ein Gesellschafter faktisch jahrzehntelang für einen deutlich zu geringen Anteil gearbeitet hätte.

Die Entscheidung

Der BGH hat die Wirksamkeit qualifizierter Schriftformklauseln bestätigt – auch in Sozietäten freier Berufe. Entscheidend ist jedoch die Weiterentwicklung: Beruft sich ein Gesellschafter nach jahrelanger abweichender gelebter Praxis auf die Formunwirksamkeit, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, kann ihn die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichten, der nachträglichen schriftlichen Fixierung der mündlichen Absprache zuzustimmen. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis geboten und dem Gesellschafter zumutbar ist.

Was bedeutet das für Sie?

Formklauseln im Gesellschaftsvertrag schützen – aber wer sich auf sie beruft, um jahrelang gelebte Absprachen rückwirkend zu entwerten, riskiert, über die Treuepflicht gebunden zu werden. Umgekehrt gilt: Gelebte Abweichungen vom Gesellschaftsvertrag sollten stets zeitnah schriftlich nachgezogen werden, um Streit von vornherein zu vermeiden.

Ein Beitrag von Simon Voß