Bundestag und Bundesrat haben der Reform des Grunderwerbsteuerrechts zugestimmt. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Was sich nun für die Immobilienwirtschaft ändert.

Wechselt der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Immobilie, fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an. Je nach Bundesland sind bis zu 6,5 Prozent an das Finanzamt zu zahlen. Ein viel genutztes Instrument, um die anfallende Grunderwerbsteuer zu sparen ist dabei der Erwerb von Immobilien über Anteilskäufe (sog. „Share Deals“). Wenn Unternehmen bis zu 94,9 Prozent an einer Gesellschaft erwerben, fiel bisher keine Grunderwerbsteuer an.

Ab Juli soll nun die steuerauslösende Grenze beim Erwerb von Immobilien über Geschäftsanteile von bisher 95 auf 90 Prozent gesenkt werden.

Eine weitere Neuerung ist, dass ein:e Minderheitsgesellschafter:in seinen bzw. ihren Anteil künftig nicht mehr lediglich für fünf, sondern von nun an für ganze zehn , in Einzelfällen sogar für fünfzehn Jahre halten muss, um sich die Grunderwerbsteuer sparen zu können.

Die Gesetzesänderung soll ab dem 1. Juli 2021 gelten. Im Übrigen gilt noch für alle Transaktionen, die bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt werden, die alte Rechtslage. 

Das neue Gesetz sieht zwar detallierte Übergangsregelungen vor. Diese können in der Anwendung auf den Einzelfall jedoch kompliziert werden, weswegen Betroffenen angeraten wird, sich allumfassend beraten zu lassen.

Mehr Informationen zu dem neuen Gesetz finden Sie hier.